Basiswissen CE-Kennzeichnung Nachsorge
An der Online-Veranstaltung Basiswissen CE-Kennzeichnung konnten Interessierte nicht nur kostenlos teilnehmen, sondern auch mit ihrer Anmeldung gleich ihre brennendste Frage zu CE-Kennzeichnung und EG-Konformität übermitteln. Diese Fragen beantwortete Herr Fröhlich dann nach seinem Vortrag. Bei dieser Gelegenheit stellten wir wieder einmal fest: Es ist gar nicht so einfach, Fragen zur CE-Kennzeichnung mit ein oder zwei Sätzen zu beantworten. Und pauschalisiert geht das schon gar nicht. Lesen Sie selbst:
FRAGE | CE-Kennzeichnung für Versuchsanlage
Ein Teilnehmer ist im Forschungsbereich tätig. Seine Frage lautete: "Benötigt man eine CE-Kennzeichnung für eine Versuchsanlage, die für F&E-Zwecke verwendet wird (Untersuchung des Einflusses von Prozessparametern auf die Qualität) und/oder selbst Gegenstand der F&E-Aktivitäten ist (Entwicklung und Optimierung der Anlage im Rahmen eines F&E-Projekts)?"
ANTWORT:
Im Artikel 2, Absatz 2 der Maschinenverordnung 2023/1230 sind entsprechende Ausnahmen definiert.
Hier ist zu prüfen, ob der unter m) genannte Inhalt für diesen Fall anwendbar ist.
FRAGE | Wer ist für die CE-Kennzeichnung bei Einbauten verantwortlich?
Ein Teilnehmer schilderte den Umstand: "Wir planen den Einbau eines Mischers mit drehenden Teilen. Der Mischer wird vom Hersteller geliefert. Die Steuerung des Mischers wird von uns selbst umgesetzt (Anschluss, Programmierung, Sicherheitsverriegelungen, ...)" und stellte die Frage: "Wer ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich? Der Hersteller, der uns den Apparat liefert oder wir selbst, da wir den Apparat mit unseren Leistungen noch komplettieren?"
ANTWORT:
Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
Bei der Bewertung sind u. a. folgende Themen zu klären:
- Wer gilt als Hersteller (Maschinenverordnung 2023/1230 Artikel 3, Punkt 18),
- Ist der Mischer ohne Steuerung eine Maschine oder eine unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenverordnung 2023/1230 (Artikel 3, Punkt 1 und Punkt 10),
- Welche Pflichten hat der Hersteller (Maschinenverordnung 2023/1230 Artikel 10 bzw. 11).
CE-Kennzeichnung ist nicht trivial
Die CE-Kennzeichnung und die Voruntersuchungen für ein Produkt zur EG-Konformität sind niemals trivial. Und die meisten Fragen sind nicht einfach mit einem "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Jeder Fall ist anderes gelagert und es gibt kein Schema F nach dem Sie vorgehen können. Eine sorgfältige Recherche der richtigen Normen und Richtlinien ist wichtig und die genaue Betrachtung des Produktes – von Risikobeurteilung bis Entsorgung.
Nehmen Sie sich Zeit und prüfen Sie sorgfältig, damit Sie mit gutem Gewissen Ihre Konformitätserklärung ausstellen und Ihr Produkt mit dem CE-Kennzeichen belegen können.
Schulung für effizienten Workflow
Sie möchten nicht jedes Mal von vorne anfangen, sondern endlich kontinuierliche Abläufe in Ihrem Unternehmen für die CE-Kennzeichnung einführen? Dann sprechen Sie unseren CE-Koordinator Herrn Fröhlich an. Er ist der richtige Partner für Sie, wenn es darum geht, abgestimmt auf Ihre Unternehmensprozesse und auf Ihr Produktportfolio einen effizienten Workflow für die CE-Kennzeichnung einzuführen.
Informieren Sie sich hier über unsere Schulungen und Trainings zur CE-Kennzeichnung unter https://www.maxkon.de/ce-workshops
oder melden Sie sich direkt telefonisch bei Herrn Fröhlich unter 0341 355 821 81.
Handout Basiswissen CE-Kennzeichnung für Newsletter-Abonnent:innen
Sie haben unsere Online-Veranstaltung Basiswissen CE-Kennzeichnung verpasst? Für unsere Newsletter-Abonnent:innen ist das kein Problem, ihnen stellen wir das Handout, in dem unser Referent und CE-Koordinator Mark Fröhlich die wichtigsten Fakten zur CE-Kennzeichnung zusammengestellt hat, kostenfrei zur Verfügung.
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